Bekanntmachung des Amtes Leezen
Verkauf und Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörpern 2023
Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels wird gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Ver- ordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechtes und § 64 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für die Gebiete der Gemeinden Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde und Wittenborn allgemeinver- bindlich das folgende Verbot angeordnet:
Um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen und anderen Feu- erwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels 2023/2024 vorzubeugen, wird hiermit angeordnet, dass auch am 31.12.2023 und am 01.01.2024 in der Nähe von brandemp- findlichen Gebäuden (z.B. Gebäude mit Reet- und anderer Weichbedachung, sowie Tankstellen und sonstige explosionsgefährdete Anlagen) pyrotechnische Gegen- stände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.
Beim Abbrennen von Feuerwerksraketen der Kategorie F2, Abschussbecher aus Gas- und Schreckschusswaffen und anderen pyrotechnischen Gegenständen mit großer Reichweite ist ein Schutzabstand von mindestens 300 m zu diesen Gebäuden einzu- halten.
Für andere Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie z.B. Kanonenschläge und Knall- frösche, wird ein Schutzabstand von 50 m zu Reetdachhäusern festgesetzt.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung pyrotechnischer Gegenstände in Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und zur Rücksicht- nahme auf die Tiere abzusehen.
Begründung:
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe- und weite sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Ri- siken ausgesetzt. Das Interesse der Eigentümer von besonders brandempfindlichen Ge- bäuden, vor Brandgefahren geschützt zu werden, überwiegt gegenüber dem Vergnügen der von dieser Anordnung betroffenen Bürger*innen, Feuerwerksraketen am 31.12.2023 und 01.01.2024 in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Bereichen abzubrennen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfü- gung angeordnet, wodurch einem eventuell eingelegten Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt bleibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elekt- ronisch oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Leezen, Ham- burger Straße 28, 23816 Leezen, eingelegt werden.
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau- Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die auf- schiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Auf- hebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
Abschließende Hinweise:
Leezen, den 20. Dezember 2023
Amt Leezen - Der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde - gez. Mathias Warn
Um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen und anderen Feu- erwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels 2023/2024 vorzubeugen, wird hiermit angeordnet, dass auch am 31.12.2023 und am 01.01.2024 in der Nähe von brandemp- findlichen Gebäuden (z.B. Gebäude mit Reet- und anderer Weichbedachung, sowie Tankstellen und sonstige explosionsgefährdete Anlagen) pyrotechnische Gegen- stände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.
Beim Abbrennen von Feuerwerksraketen der Kategorie F2, Abschussbecher aus Gas- und Schreckschusswaffen und anderen pyrotechnischen Gegenständen mit großer Reichweite ist ein Schutzabstand von mindestens 300 m zu diesen Gebäuden einzu- halten.
Für andere Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie z.B. Kanonenschläge und Knall- frösche, wird ein Schutzabstand von 50 m zu Reetdachhäusern festgesetzt.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung pyrotechnischer Gegenstände in Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und zur Rücksicht- nahme auf die Tiere abzusehen.
Begründung:
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe- und weite sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Ri- siken ausgesetzt. Das Interesse der Eigentümer von besonders brandempfindlichen Ge- bäuden, vor Brandgefahren geschützt zu werden, überwiegt gegenüber dem Vergnügen der von dieser Anordnung betroffenen Bürger*innen, Feuerwerksraketen am 31.12.2023 und 01.01.2024 in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Bereichen abzubrennen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfü- gung angeordnet, wodurch einem eventuell eingelegten Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt bleibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elekt- ronisch oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Leezen, Ham- burger Straße 28, 23816 Leezen, eingelegt werden.
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau- Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die auf- schiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Auf- hebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
Abschließende Hinweise:
- Das Überlassen, insbesondere der Verkauf, pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 wie z.B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 des Spreng- stoffgesetzes). Es wird darauf hingewiesen, dass von diesem Verbot auch das Über- lassen pyrotechnischer Gegenstände z.B. von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister erfasst wird.
- Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis zum 31. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes abgebrannt werden (§ 23 Abs. 2 1. SprengV).
- Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Straftaten, bzw. als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden
Leezen, den 20. Dezember 2023