INFOBRIEF Übergangsfristen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

seit dem 22. März 2010 ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) in Kraft. Für häusliche Feuerstätten gelten seither strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten und Mindestwirkungsgraden.
Damit wurden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.
Die Einhaltung der neuen, strengen Anforderungen wird für neue
Öfen in einer Typprüfung in zugelassenen neutralen Prüfstellen ermittelt und auf dem Typenschild der Feuerstätte aufgeführt. Ohne diesen Nachweis dürfen Feuerstätten nicht mehr aufgestellt werden!

Für die Einhaltung der Anforderungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen sind lange Übergangsfristen vorgesehen, die schrittweise ab 2014 gelten. Geräte, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit einem Partikel-Abscheider oder Katalysator nachgerüstet oder ansonsten ausgetauscht oder ganz außer Betrieb genommen werden.

Es gelten folgende Fristen:
• Typprüfung (oder Aufstellung) Ihres bestehenden Ofens bis zum 31. Dezember 1974 oder früher:
Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2014
• Typprüfung (oder Aufstellung) Ihres bestehenden Ofens von 1975 bis einschließlich 1984:
Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2017
• Typprüfung (oder Aufstellung) Ihres bestehenden Ofens von 1985 bis einschließlich 1994:
Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2020
• Typprüfung (oder Aufstellung) Ihres bestehenden Ofens von 1995 bis zum 21. März 2010:
Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2024.

Ausgenommen von einer Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht sind Grundöfen, Kochherde, Back- und Badeöfen, offene Kamine für den ausschließlich gelegentlichen Betrieb sowie antike Öfen, die vor 1950 errichtet wurden.

Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, die also z.B. keine Öl- oder Gas-Zentralheizung haben.
Bei allen Feststoff-Zentralheizungen werden nach der neuen 1. BImSchV regelmäßig Feinstaub-Messungen während des Betriebes der Feuerstätte durchgeführt.

Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Vinzenz
Kieslich

Jaguarring 4
23843 Bad Segeberg

Tel. 04551-53 93 182
Fax 04551-53 93 181

Quelle und viele nützliche Infos auf: www.ratgeber-ofen.de

Autor: S.Bölke 13.1.17

Schornsteinfeger Kieslich

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